Veranstaltung: | 2. Landesmitgliederversammlung 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | 4.3. Satzungsänderungsanträge |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.05.2023, 13:14 |
Satzung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt (Stand 13.11.2022)
Satzungstext
§1 Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
- Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist ein anerkannter Landesverband der
„GRÜNEN JUGEND“.
- Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist der angegliederte Jugendverband von
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt“, jedoch politisch selbständig.
- Der Sitz des Landesverbandes ist der Sitz der Geschäftsstelle in
Magdeburg. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland
Sachsen-Anhalt.
§2 Aufgaben
Die GJ LSA stellt sich folgende Aufgaben:
- innerhalb der jungen Generationen und der Gesellschaft für ihre Ziele zu
wirken und die Vorstellungen ihrer Mitglieder, ihrem Selbstverständnis und
der Beschlüsse entsprechend zu artikulieren und zu vertreten
- die Interessen der Jugend gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten
- die Ortsgruppen in ihrer Arbeit zu unterstützen
- politische Schulungs- und Bildungs- und Informationsarbeit zu leisten
- Kontakt zu anderen Jugendorganisationen und Jugendinitiativen auf
verschiedenen Ebenen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied der GJ LSA kann jede natürliche Person werden, die das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der
GRÜNEN JUGEND bekennt.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen
Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder
parteinahe Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im
Bundesverband GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen Organisation
schließen einander aus. Die Mitgliedschaft in einer Partei oder einer
parteipolitisch gebundenen Organisation ist bei Eintritt in die GRÜNE
JUGEND Sachsen-Anhalt anzugeben oder beim Eintritt in eine Partei oder
parteipolitisch gebundenen Organisation nachzumelden.
- Jedes Mitglied ist der GJ LSA ist zugleich Mitglied des Bundesverbandes,
insofern das vom Bundesverband vorgeschriebene Höchstalter nicht
überschritten wird, sowie – falls vorhanden – Mitglied einer Ortsgruppe.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber
dem Bundesverband, dem Landesverband oder bei den Basisgruppen beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die
Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in auf der
Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Vollendung des 30. Lebensjahres
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch den Tod
- Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder der Ortsgruppe
schriftlich zu erklären.
- Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND oder GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt verstößt und dem
Verband damit Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Sachsen-Anhalt den Ausschluss beantragen. Eine Berufung bis zum
Bundesschiedsgericht ist möglich. Ein Ausschluss muss durch eine
Zweidrittelmehrheit auf der Landesmitgliederversammlung beschlossen
werden.
- Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt zahlen einen
Mindestbeitrag. Näheres regelt die Bundessatzung und die
Bundesfinanzordnung der GRÜNEN JUGEND. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der
GRUNDEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
- Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich, näheres regelt
die Finanzordnung. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives
Wahlrecht.
§4 Gliederung und Aufbau
- Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gliedert sich in Ortsgruppen, die aus
mindestens drei Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND SACHSEN-ANHALT bestehen. Sie
bestimmen weisungsgebunden über ihre Angelegenheiten und Strukturen und
sind Kern unserer politischen Arbeit.
- Der Landesverband hat folgende Organe:
- Landesmitgliederversammlung
- Landesvorstand
- Landesarbeitskreise
- Landesawarenessteam
- Alle Organe tagen öffentlich, allerdings kann die Öffentlichkeit mit
einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§5 Landesmitgliederversammlung
- Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist oberstes beschlussfassende Organ
der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das
Recht an der LMV stimmberechtigt teilzunehmen.
- Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom
Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Anträge
einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt
werden.
- Die Bekanntgabe und Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail. Ebenso kann
die LMV von mindestens 20% der Mitglieder oder der Hälfte aller
Ortsgruppen beantragt werden. Zu Beginn der LMV wird ein Präsidium zur
Leitung der LMV gewählt.
- Die Landesmitgliederversammlung
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische
Arbeit des Landesverbandes - legt den Haushalt fest
- beschließt über das Programm
- beschließt über eingebracht Anträge
- wählt und entlastet den Landesvorstand und nimmt seine Berichte
entgegen - wählt die Delegierten für die Vertretung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-
Anhalt in den Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-Anhalt
auf ein Jahr. Es können so viele Ersatzdelegierte gewählt werden,
wie Delegierte für die Vertretung in den Gremien zu wählen sind. - wählt die Delegierten für den Grüne Jugend Länderrat des
Bundesverbandes - wählt eine*n Beauftragte*n für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost. Wenn
keine Person aus der Basis gewählt werden kann, kann der
Landesvorstand zwei Mitglieder des Landesvorstands bestimmen. - wählt drei Mitglieder für den Ring politischer Jugend Sachsen-Anhalt
- Vergibt Voten für Kandidat*innen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
- wählt eine*n Basisdelegierte*n für den Bundesfinanzausschuss, die
Delegierung erfolgt zusätzlich zur*zum Landesschatzmeister*in,
diese*r ist durch ihr*sein Amt gesetzt. Die Quotierung ist dabei
zwingend zu beachten, da sonst ein Stimmrecht nicht wahrgenommen
werden kann. - erkennt neue Basisgruppen an
- erkennt Landesarbeitskreise an
- beschließt und ändert die Satzung
- beschließt ein Grundsatzprogramm mit Zweidrittelmehrheit.
- bestätigt den Wahlvorschlag des Landesvorstands für einen Teil des
Landesawarenessteams oder lehnt diesen ab
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische
- Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND
und Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind für
maximal 15 Monate gewählt.
- Die LMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurden
ist. Das Quorum für Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der
maximalen Anzahl an Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung
gleichzeitig auf der Landesmitgliederversammlung anwesend waren.
- Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Ortsgruppen,
Landesarbeitskreise oder einzelne Mitglieder.
- Anträge, die auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.
Die vorliegenden Anträge werden zeitnah für die Mitglieder einsehbar
gemacht.
- Satzungsänderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Änderungsanträge können
bis zu Beginn der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.
- Anträge und Satzungsänderungsanträge, die die Frist verfehlen, können als
Dringlichkeitsantrag mit einfacher Mehrheit der
Landesmitgliederversammlung zugelassen werden.
- Protokolle und Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen sind innerhalb
von 4 Wochen in der Grünen Wolke mitgliederöffentlich zu hinterlegen.
§6 Landesvorstand
- Der Landesvorstand (LaVo) führt die laufenden Geschäfte des
Landesverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung.
- Er setzt sich aus acht gleichberechtigten Mitgliedern zusammen: zwei
Sprecher*innen, ein*e Schatzmeister*in, ein*e politische*r
Geschäftsführer*in und vier Beisitzer*innen. Der*die zuerst gewählte
Besitzer*in übernimmt das Amt des*der genderpolitischen Sprecher*in.
Gewählt werden können Mitglieder des Landesverbands Sachsen-Anhalt.
- Der LaVo nimmt folgende Aufgaben war:
- Vertretung des Landesverbandes nach außen und zur Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN - Einstellung einer Landesgeschäftsführung (Die/der
Landesgeschäftsführer*in nimmt mit Rederecht an den
Landesvorstandssitzungen teil) - Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Innerverbandlicher Kontakt und Betreuung der Mitglieder und
Basisgruppen - Bestimmung eines Mitglied des Landesvorstands für die Arbeitsgruppe
Mitte-Ost. Sollte keine Person aus der Basis für die Arbeitsgruppe
Mitte-Ost gewählt werden können, können zwei Mitglieder des
Landesvorstands bestimmt werden. - Einstellung von Praktikant*innen, wenn entsprechende Gelder in den
Haushalten dafür vorgesehen sind - Vorläufige Anerkennung von Landesarbeitskreise und Ortsgruppen. Über
die Anerkennung muss auf der folgenden Landesmitgliederversammlung
abgestimmt werden. - Legt der Landesmitgliederversammlung einen Wahlvorschlag für ein
Landesawarenessteam vor und wählt 2 Mitglieder aus den eigenen
Reihen. - Organisiert inhaltliche Weiterbildung für das Landesawarenessteam.
- Vertretung des Landesverbandes nach außen und zur Partei BÜNDNIS
- Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach drei
Amtsjahren in Folge im gleichen Amt benötigt der*die Kandidat*in
mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ab dem dritten Wahlgang reicht
eine einfache Mehrheit. Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in
Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit möglich.
- Scheidet ein Mitglied des LaVos vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der
nächsten LMV eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten
Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstands.
- Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder LMV
nachgewählt werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
- Mitglied des Landesvorstands kann nicht werden, wer im geschäftsführenden
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, Mitglied des Bundes- oder
Landesvorstandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist, oder ein
berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu der GRÜNEN JUGEND
Sachsen-Anhalt hat. Außerdem sollten Landesvorstands-Mitglieder nach
Möglichkeit keine Sprecher*innen einer Ortsgruppe sein.
- Der Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und
Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Alle Mitglieder des LaVos sind zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand
ist berechtigt die/dem Landesgeschäftsführer*in mit einer von ihm
beschränkten Zeichnungsvollmacht auszustatten.
- Eine Aufwandsentschädigung für Landesvorstandsmitglieder kann in der
Finanzordnung geregelt werden.
- Der LaVo hat zum Ende seiner Amtszeit der LMV einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist Teil des
Rechenschaftsberichtes.
- Sollte der*die Schatzmeister*in nicht am Bundesfinanzausschuss teilnehmen
können, so ist der*die Politische Geschäftsführer*in als seine*ihre
Vertretung berechtigt am Bundesfinanzausschuss teilzunehmen.
- Falls der*die politische Geschäftsführer*in ebenfalls nicht am
Bundesfinanzausschuss teilnehmen kann, ist ein anderes
Landesvorstandsmitglied, mit einem Votum des Landesvorstands berechtigt,
den Landesverband auf dem Bundesfinanzausschuss zu vertreten.
- Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Er*Sie muss Ausgaben, die
sich über 100 Euro belaufen mit dem gesamten LaVo abstimmen. Dieser hat
ein Vetorecht.
- Die Arbeitsweise des LaVos regelt eine Geschäftsordnung.
§7 Landesarbeitskreise
- Landesarbeitskreise sind landesweite Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt, die sich zu spezifischen Themen treffen.
- Die Einrichtung eines Landesarbeitskreises wird mit absoluter Mehrheit auf
einer Landesmitgliederversammlung oder vorläufig durch den Landesvorstand
beschlossen. Bedingung dafür ist, dass mindestens drei Personen zur
aktiven Mitarbeit bereit sind.
- Die Landesarbeitskreise stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen
müssen die anwesenden Mitglieder mindestens zwei Koordinator*innen wählen,
die für die Organisation des Landesarbeitskreises zuständig und
Ansprechpersonen gegenüber dem Landesvorstand sind. Die Koordinator*innen
müssen jährlich neu gewählt werden und quotiert sein.
- Landesarbeitskreise sind antragsberechtigt für
Landesmitgliederversammlungen und sollen dort inhaltliche Beschlüsse
initiieren.
- Der Landesvorstand ist regelmäßig, aber mindestens zweimal jährlich über
die Arbeit zu informieren. Eine Vorstellung auf
Landesmitgliederversammlungen ist gewünscht.
- Die Anerkennung kann jederzeit durch die Landesmitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit entzogen werden.
§8 Awarenessteam
- Das Landesawarenessteam unterstützt den Landesverband, Landesvorstand und
die Landesmitgliederversammlung in ihrer Awarenessarbeit und organisiert
diese.
- Die Landesmitgliederversammlung gibt dem Awarenessteam eine
Geschäftsordnung,deren Regelungen der Satzung der GJ LSA nicht
widersprechen darf. Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Abseits der Geschäftsordnung
ist das Awarenessteam ein von anderen Organen der GJLSA unabhängiges
Gremium. Es ist nicht weisungsgebunde
- Das Landesawarenessteam arbeitet nach folgendem Selbstverständnis, hinter
dem wir auch als Verband in Gänze stehen wollen:Sexismus, Rassismus,
Queer-Feindlichkeit, Ableismus, Diskriminierung im Allgemeinen, physische
sowie psychische Gewalt haben bei uns keinen Platz. Wir wollen diese in
unserem Verband bekämpfen, indem wir Betroffene unterstützen, Täter*innen
und Bildungsarbeit für unsere Mitglieder organisieren.
- Das Landesawarenessteam besteht aus mindestens 4 Personen.
2 davon sind Landesvorstandsmitglieder, die der Landesvorstand wählt.
Mindestens 2 weitere nicht-Landesvorstandsmitglieder wählt die
Landesmitgliederversammlung auf Grundlage eines Wahlvorschlags des
Landesvorstands für ein Jahr. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des
Landesawarenessteam ist eine Nachwahl möglich, wenn das
Landesawarenessteam sonst weniger als 4 Mitglieder hätte. Diese Nachwahl
gilt für die Wahlperiode der bereits gewählten Mitglieder. Eine
Wahlperiode dauert ein Jahr.
Das Landesawarenessteam ist FLINTA*-quotiert zu besetzen.
- Den Mitgliedern des Landesawarenessteams steht auf Antrag an den
Landesvorstand inhaltliche Weiterbildung zu.
- Der Awarenessteamtag tagt in der Regel nicht-öffentlich
- Das Landesawarenessteam nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Bericht über die Awareness-Arbeit (a) auf
Landesmitgliederversammlungen (b) gegenüber dem Landesvorstand;
beides mindestens ein Mal im Jahr. - Den Bedarf für Awareness-Bildungsarbeit zu evaluieren und konkrete
Bildungsangebote von dem Landesvorstand und der
Landesmitgliederversammlung einzufordern. - Betroffene von Gewalt und Personen, die aus anderen Gründen
Unterstützung brauchen, auf Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND
Sachsen-Anhalt beizustehen und im Interesse der Betroffenen zu
handeln. - Personen, deren Verhalten als Gewalt wahrgenommen wird, von
Sitzungen und Veranstaltungen zu verweisen oder sie zu verwarnen. - Für alle Mitglieder Ansprechpartner*in zu sein, wenn diese
sexistische Gewalt erlebt haben.
In solchen Fällen setzt sich das Landesawarenessteam für die
Betroffenen ein und steht parteiisch hinter ihnen. - Mediation und Vermittlung bei verbandsinternen persönlichen
Konflikten
- Bericht über die Awareness-Arbeit (a) auf
- Das Landesawarenessteam unterliegt einer Schweigepflicht, sofern sie nicht
von betreffenden Personen von dieser entbunden werden. Es darf nach
Rücksprache mit Betroffenen stellvertretend für diese gegenüber
Landesvorstand und Landesmitgliederversammlung sprechen und wenn notwendig
Konsequenzen einfordern.
- Die Auflösung des Awarenessteams kann nur durch die
Landesmitgliedersammlung mit
einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§9 Finanzen
Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich ein Finanzordnung. Diese wird von der
LMV mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§10 Ortsgruppen
- Um als Ortsgruppe der GJ LSA anerkannt zu werden, muss eine Ortsgruppe
nach Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer
Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit anerkannt
werden. Eine solche Ortsgruppe umfasst einen oder mehrere Landkreise oder
kreisfreie Städte. Die Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer
LMV aufgehoben werden. Der Landesvorstand kann Ortsgruppen bis zur
nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Über eine
Auflösung können Ortsgruppen auch selbstständig entscheiden.
- Die Ortsgruppen tragen heißen „GRÜNE JUGEND“ mit dem Zusatz des jeweiligen
Gebiets. Sie sind berechtigt, sich eine eigene Satzung zu geben, die den
Regelungen des Bundes- und Landesverbandes nicht widersprechen darf.
- Die Ortsgruppen regeln in ihrer Satzung, ob sie selbst finanzautonom
agieren oder sich finanziell dem Landesverband eingliedern. Im zweiten
Fall bekommen die Ortsgruppen über den Haushaltsplan ein Budget zur
eigenverantwortlichen Verwendung, wenn sie dem Landesvorstand ein kurzes
Haushaltskonzept vorlegen. Bei der Verteilung des Zuschusses an die
Ortsgruppen, wird den Ortsgruppen ein Mitspracherecht eingeräumt, das in
der Finanzordnung geregt wird.
- Weiterhin müssen Ortsgruppen mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und
wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe
selbst.
- Ortsgruppen müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen
umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§11 Allgemeine Bestimmungen & Wahlen
- Personenwahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist die Person, die im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem
darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND, Delegierte für Gremien der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Delegierte für den Ring Politischer Jugend
sowie Delegierte für Arbeitsgruppen oder Beiräte anderer Institutionen
können gebündelt abgestimmt werden. Unterlegene Mitbewerber*innen mit
mindestens einer gültigen Stimme sind als Ersatzdelegierte gewählt. Als
alternative Option sind für diese Wahlen Präferenzwahlverfahren möglich.
- Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
- Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen oder aufgehoben werden, wenn diese auf der
Einladung zur LMV angekündigt wurde. Änderungen sind über
Satzungsänderungsanträge möglich, wenn diese satzungskonform eingereicht
wurden.
- Über die Sitzung des Landesvorstandes und die
Landesmitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse,
Protokolle und die geänderte Satzung und Ordnungen des Landesverbandes
sind binnen vier Wochen Mitgliedern öffentlich bekannt zu machen.
§12 FLINTA*-Quote
Alle Gremien und Delegationen der GJ LSA müssen mindestens zur Hälfte aus
FLINTA*- Personen bestehen (steht für Frauen, lesbische, inter, nicht-binäre,
trans* und agender Personen). Findet sich keine FLINTA*-Person für einen
FLINTA*-Platz, so wird ein FLINTA*- Forum abgehalten. Dabei beraten sich die
stimmberechtigten FLINTA*-Personen des jeweiligen Gremiums. Das FIT*-Statut des
Bundesverbandes findet Anwendung.
§13 Auflösung
- Die Auflösung der GJ LSA kann mit einer dreiviertel Mehrheit auf einer LMV
beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu mit der Aufgabe
es im Land Sachsen-Anhalt für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§14 Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmung
Bis zur Einführung einer Landesschiedsordnung und einem Landesschiedsgericht ist
das Bundesschiedsgericht Eingangsinstanz. Die Satzung trat am Tage ihrer
Beschlussfassung auf der LMV am 25.03.2017 in Magdeburg in Kraft. (Zuletzt
geändert auf der LMV 12. und 13.11.2022 in Magdeburg)
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