Antrag: | Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | Niklas Peine (KV Halle) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 20.06.2023, 13:24 |
Ä1 zu G1: Geschäftsordnung
Antragstext
Von Zeile 14 bis 16 löschen:
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung auf
Vorschlag des Landesvorstands ein Präsidium. Es soll mindestens zur Hälfte mit
FLINTA*-Personen besetzt sein. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener
Präambel
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt und wurde am 24. Mai 2023 durch die
Landesmitgliederversammlung in Magdeburg beschlossen. Diese Geschäftsordnung
kann nur mit absoluter Mehrheit durch die Landesmitgliederversammlung
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für die
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt.
(2) Die Regelungen gelten zudem in allen Gremien, Organen und Kommissionen der
GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen
wurden.
§ 2 Präsidium
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung auf
Vorschlag des Landesvorstands ein Präsidium. Es soll mindestens zur Hälfte mit
FLINTA*-Personen besetzt sein. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet im Rahmen der Satzung und der
Geschäftsordnung über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Das Präsidium kann für die Durchführung
der Wahlen und die Protokollführung Helfer*innen bestimmen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen des Präsidiums oder
der Wahlkommission angehören.
(4) Das Präsidium trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und
kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören
von der Versammlung ausschließen. Liegt das Hausrecht im Bereich der Grünen
Jugend Sachsen-Anhalt, übt das Präsidium es aus.
§ 3 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit absoluter Mehrheit geändert
werden.
§ 4 Redelisten
Das Präsidium hat darauf zu achten, dass FLINTA*-Personen ihr Recht zukommt,
mindestens die Hälfte der Redebeiträge zugesprochen zu bekommen.
§ 4a Pro-Contra-Diskussionen
(1) Es muss gewährleistet sein, dass bei einer Pro-Contra-Antragsdiskussion auf
jeden befürwortenden auch ein ablehnender Redebeitrag folgen kann.
(2) Es ist ein Verfahren zu wählen, welches den gesamten Verlauf der Sitzung
über die Anzahl der Redebeiträge, die von FLINTA*-Personen kommen, mit
einbezieht und nach Möglichkeit eine bestehende Unverhältnismäßigkeit
ausgleichen kann.
§ 4b Offene Diskussionen
Zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung tagen die FLINTA* Mitglieder und
stimmen über die Quotierung der Redeliste für Debatten und Diskussionen ab. Die
Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Es muss eine einfache Mehrheit erreicht
werden. Das Ergebnis wird der Versammlung nach dem FLINTA* Plenum mitgeteilt.
§ 5 Abstimmungen allgemein
(1) Sofern nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder allgemeines Recht anders
geregelt, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungen
geheim durchzuführen. Ein solcher Antrag kann jederzeit, bis das Präsidium den
Wahlvorgang eröffnet hat, gestellt werden.
(3) Auszählung und Auswertung schriftlicher Abstimmungen haben öffentlich
stattzufinden. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigtem Mitglied ist
dafür die Sitzung zu unterbrechen.
§ 6 Wahlen
(1) Personenwahlen finden nach demokratischen Wahlgrundsätzen grundsätzlich in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl statt.
(2) Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden.
(3) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in
offener Abstimmung eine Wahlkommission gewählt. Ihr gehören mindestens zwei
Personen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung. Der
Wahlkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies gilt für
den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
(4) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern
vorzustellen. Die maximale Redezeit beträgt hierfür sechs Minuten bei
Bewerbungen auf Positionen des geschäftsführenden Vorstands
(Landessprecher*innen, Schatzmeisterei und politische Geschäftsführung),drei
Minuten bei Bewerbungen auf Beisitzer*innenplätze (genderpolitische*r
Sprecher*in und Beisitzer*innen) und zwei Minuten bei Bewerbungen auf sonstige
Ämter des Landesverbands.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, den Bewerber*innen Fragen zu stellen. Fragen
können vor Beginn der Vorstellung schriftlich eingereicht, oder nach der
Vorstellung mündlich gestellt werden. Bewerber*innen haben maximal eine Minute
Beantwortungszeit pro Frage sowie maximal zwei Minuten insgesamt.
Das Präsidium schlägt eine Maximalanzahl von Fragen pro zu besetzendem Posten
vor. Diese muss mindestens drei betragen. Per Geschäftsordnungsantrag kann die
Änderung der Maximalanzahl pro zur Wahl stehendem Posten beantragt werden.
(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
1. Landessprecher*in (FLINTA*-Platz)
2. Landessprecher*in (offener Platz)
3. Schatzmeister*in
4. politische*r Geschäftsführer*in
5. Genderpolitische*r Sprecher*in
6. drei Beisitzer*innen
Die Landesmitgliederversammlung kann per GO-Antrag die Durchführung der Wahl
der*des Politischen Landesgeschäftsführer*in vor der Wahl der*des
Landesschatzmeister*in beschließen.
(7) Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt.
(8) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Dabei darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der Stimmen
gegeben werden.
(9) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Gibt es mehr Bewerber*innen als Plätze und bleiben im
ersten Wahlgang ein oder mehrere Plätze unbesetzt, so wird ein zweiter Wahlgang
durchgeführt.
(10) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr Ja-
als Nein- Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen in der
Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes, kommt es zu einem dritten
Wahlgang, an dem nur die bestplatzierten, nichtgewählten Bewerber*innen
teilnehmen dürfen. Erreicht auch im dritten Wahlgang kein*e Bewerber*in die
nötige relative Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.
(12) Bei Delegiertenwahlen ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit
ausreichend.
(13) Es folgt die Wahl der Ersatzdelegierten, deren Zahl unbegrenzt ist. Als
Ersatzdelegierte*r gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält.
(14) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“ und „Nein“ oder
„Enthaltung“ über diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn im
ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ entfällt,
im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden. Werden im
zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist der*die
Bewerber*in abgelehnt.
(15) Bei Votenvergaben bestimmt die Landesmitgliederversammlung zunächst in
offener Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Es findet eine
Quotierung der Voten Statt.
(16) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(17) Erlangt keine der Personen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet
eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten
Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt wird
dann die Person mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Kann keine Person die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so kommt es zu einem dritten
Wahlgang. Erreicht auch hier keine Bewerber*in die absolute Mehrheit so erhält
keine der Bewerber*innen das Votum, solange § 4 Absatz 20 nichts anderes
festlegt.
(18) Bei Stimmengleichheit kommt es auf Geschäftsordnungsantrag erneut zur
Aussprache. Darauf folgt ein weiterer Wahlgang. Herrscht bei diesem ebenfalls
Stimmengleichheit, so erhält keine der Bewerber*innen das Votum.
§ 7 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
• Antrag auf Schluss der Redeliste
• Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
• Antrag auf sofortige Abstimmung
• Antrag auf Vertagung
• Antrag auf Verweisung in ein anderes Gremium
• Antrag auf Redezeitbegrenzung
• Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
• Antrag auf Ablösung des Präsidiums
• Antrag auf offene Debatte
• Antrag auf weitere Redebeiträge (Ausgeglichen Pro und Contra)
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrags
• Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
• Antrag auf Festlegung eines Verfahrens, das noch nicht aus anderen Quellen
geregelt ist
• Antrag auf ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art
und Dauer der
• Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
• Antrag auf Aus-Zeit,
• Antrag auf ein FLINTA* Forum,
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
(3) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen
entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen.
§ 8 Anträge
(1) Leitanträge haben eine Einbringungszeit von sieben Minuten,
Satzungsänderungsanträge und inhaltliche Anträge werden innerhalb von drei
Minuten vorgestellt. Änderungsanträge haben eine Einbringungszeit von zwei
Minuten. Es wird jeweils eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
kommt es auf Geschäftsordnungsantrag zu erneuten Aussprache und einer zweiten
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag
abgelehnt.
(3) Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor alle Änderungs-
und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender Reihenfolge über
die Anträge abgestimmt:
• Änderungsanträge in einer sinnvollen Reihenfolge, die weitgehensten Antrage
dabei zuerst,
• Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
(4) Anträge werden in offener Abstimmung per Handheben abgestimmt. Auf Antrag
zur Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds ist eine Abstimmung geheim
durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die demokratischen
Wahlgrundsätze.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben und erneut
behandelt werden.
§ 9 FLINTA* Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an der Versammlung
stimmberechtigt teilnehmenden FLINTA*-Personen mit einfacher Mehrheit die
Einberufung eines FLINTA* Forums beschließen.
(2) Das FLINTA* Forum tagt nichtöffentlich und unter Ausschluss aller weiteren
Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den weiteren Mitgliedern der
Versammlung mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
FLINTA*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem Maße betroffen
sind, hat das FLINTA* Forum das Recht, vor der Abstimmung der Versammlung eine
gesonderte Abstimmung durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das
Gremium unverbindliches Votum zu beschließen.
(4) Das FLINTA* Votum kann mit einem Veto verknüpft werden. Weicht das
Abstimmungsergebnis der Versammlung vom Votum des FLINTA* Forums ab, hat das
Veto aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten
Mitgliederversammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in derselben
Sache ist nicht möglich. Die Verknüpfung eines Votums mit einem aufschiebenden
Veto muss den versammelten Mitgliedern des Gremiums vor der Abstimmung
bekanntgegeben werden.
§ 10 Zusammensetzung der Versammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Versammlung wird den Anwesenden
mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Basisgruppen anwesend sind.
§ 11 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Bei Personalfragen
und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.
§ 12 Haushaltsvorstellung
Der Abschlussbericht zum Haushalt des vergangenen Kalenderjahres wird der ersten
ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres, der zu beschließende
Haushaltsplan für das kommende Jahr auf der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres vorgestellt.
Von Zeile 14 bis 16 löschen:
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung aufein Präsidium. Es soll mindestens zur Hälfte mit
Vorschlag des Landesvorstands
FLINTA*-Personen besetzt sein. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener
Präambel
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt und wurde am 24. Mai 2023 durch die
Landesmitgliederversammlung in Magdeburg beschlossen. Diese Geschäftsordnung
kann nur mit absoluter Mehrheit durch die Landesmitgliederversammlung
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für die
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt.
(2) Die Regelungen gelten zudem in allen Gremien, Organen und Kommissionen der
GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen
wurden.
§ 2 Präsidium
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung aufein Präsidium. Es soll mindestens zur Hälfte mit
Vorschlag des Landesvorstands
FLINTA*-Personen besetzt sein. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet im Rahmen der Satzung und der
Geschäftsordnung über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Das Präsidium kann für die Durchführung
der Wahlen und die Protokollführung Helfer*innen bestimmen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen des Präsidiums oder
der Wahlkommission angehören.
(4) Das Präsidium trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und
kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören
von der Versammlung ausschließen. Liegt das Hausrecht im Bereich der Grünen
Jugend Sachsen-Anhalt, übt das Präsidium es aus.
§ 3 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit absoluter Mehrheit geändert
werden.
§ 4 Redelisten
Das Präsidium hat darauf zu achten, dass FLINTA*-Personen ihr Recht zukommt,
mindestens die Hälfte der Redebeiträge zugesprochen zu bekommen.
§ 4a Pro-Contra-Diskussionen
(1) Es muss gewährleistet sein, dass bei einer Pro-Contra-Antragsdiskussion auf
jeden befürwortenden auch ein ablehnender Redebeitrag folgen kann.
(2) Es ist ein Verfahren zu wählen, welches den gesamten Verlauf der Sitzung
über die Anzahl der Redebeiträge, die von FLINTA*-Personen kommen, mit
einbezieht und nach Möglichkeit eine bestehende Unverhältnismäßigkeit
ausgleichen kann.
§ 4b Offene Diskussionen
Zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung tagen die FLINTA* Mitglieder und
stimmen über die Quotierung der Redeliste für Debatten und Diskussionen ab. Die
Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Es muss eine einfache Mehrheit erreicht
werden. Das Ergebnis wird der Versammlung nach dem FLINTA* Plenum mitgeteilt.
§ 5 Abstimmungen allgemein
(1) Sofern nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder allgemeines Recht anders
geregelt, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungen
geheim durchzuführen. Ein solcher Antrag kann jederzeit, bis das Präsidium den
Wahlvorgang eröffnet hat, gestellt werden.
(3) Auszählung und Auswertung schriftlicher Abstimmungen haben öffentlich
stattzufinden. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigtem Mitglied ist
dafür die Sitzung zu unterbrechen.
§ 6 Wahlen
(1) Personenwahlen finden nach demokratischen Wahlgrundsätzen grundsätzlich in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl statt.
(2) Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden.
(3) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in
offener Abstimmung eine Wahlkommission gewählt. Ihr gehören mindestens zwei
Personen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung. Der
Wahlkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies gilt für
den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
(4) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern
vorzustellen. Die maximale Redezeit beträgt hierfür sechs Minuten bei
Bewerbungen auf Positionen des geschäftsführenden Vorstands
(Landessprecher*innen, Schatzmeisterei und politische Geschäftsführung),drei
Minuten bei Bewerbungen auf Beisitzer*innenplätze (genderpolitische*r
Sprecher*in und Beisitzer*innen) und zwei Minuten bei Bewerbungen auf sonstige
Ämter des Landesverbands.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, den Bewerber*innen Fragen zu stellen. Fragen
können vor Beginn der Vorstellung schriftlich eingereicht, oder nach der
Vorstellung mündlich gestellt werden. Bewerber*innen haben maximal eine Minute
Beantwortungszeit pro Frage sowie maximal zwei Minuten insgesamt.
Das Präsidium schlägt eine Maximalanzahl von Fragen pro zu besetzendem Posten
vor. Diese muss mindestens drei betragen. Per Geschäftsordnungsantrag kann die
Änderung der Maximalanzahl pro zur Wahl stehendem Posten beantragt werden.
(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
1. Landessprecher*in (FLINTA*-Platz)
2. Landessprecher*in (offener Platz)
3. Schatzmeister*in
4. politische*r Geschäftsführer*in
5. Genderpolitische*r Sprecher*in
6. drei Beisitzer*innen
Die Landesmitgliederversammlung kann per GO-Antrag die Durchführung der Wahl
der*des Politischen Landesgeschäftsführer*in vor der Wahl der*des
Landesschatzmeister*in beschließen.
(7) Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt.
(8) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Dabei darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der Stimmen
gegeben werden.
(9) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Gibt es mehr Bewerber*innen als Plätze und bleiben im
ersten Wahlgang ein oder mehrere Plätze unbesetzt, so wird ein zweiter Wahlgang
durchgeführt.
(10) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr Ja-
als Nein- Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen in der
Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes, kommt es zu einem dritten
Wahlgang, an dem nur die bestplatzierten, nichtgewählten Bewerber*innen
teilnehmen dürfen. Erreicht auch im dritten Wahlgang kein*e Bewerber*in die
nötige relative Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.
(12) Bei Delegiertenwahlen ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit
ausreichend.
(13) Es folgt die Wahl der Ersatzdelegierten, deren Zahl unbegrenzt ist. Als
Ersatzdelegierte*r gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält.
(14) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“ und „Nein“ oder
„Enthaltung“ über diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn im
ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ entfällt,
im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden. Werden im
zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist der*die
Bewerber*in abgelehnt.
(15) Bei Votenvergaben bestimmt die Landesmitgliederversammlung zunächst in
offener Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Es findet eine
Quotierung der Voten Statt.
(16) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(17) Erlangt keine der Personen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet
eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten
Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt wird
dann die Person mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Kann keine Person die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so kommt es zu einem dritten
Wahlgang. Erreicht auch hier keine Bewerber*in die absolute Mehrheit so erhält
keine der Bewerber*innen das Votum, solange § 4 Absatz 20 nichts anderes
festlegt.
(18) Bei Stimmengleichheit kommt es auf Geschäftsordnungsantrag erneut zur
Aussprache. Darauf folgt ein weiterer Wahlgang. Herrscht bei diesem ebenfalls
Stimmengleichheit, so erhält keine der Bewerber*innen das Votum.
§ 7 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
• Antrag auf Schluss der Redeliste
• Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
• Antrag auf sofortige Abstimmung
• Antrag auf Vertagung
• Antrag auf Verweisung in ein anderes Gremium
• Antrag auf Redezeitbegrenzung
• Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
• Antrag auf Ablösung des Präsidiums
• Antrag auf offene Debatte
• Antrag auf weitere Redebeiträge (Ausgeglichen Pro und Contra)
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrags
• Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
• Antrag auf Festlegung eines Verfahrens, das noch nicht aus anderen Quellen
geregelt ist
• Antrag auf ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art
und Dauer der
• Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
• Antrag auf Aus-Zeit,
• Antrag auf ein FLINTA* Forum,
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
(3) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen
entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen.
§ 8 Anträge
(1) Leitanträge haben eine Einbringungszeit von sieben Minuten,
Satzungsänderungsanträge und inhaltliche Anträge werden innerhalb von drei
Minuten vorgestellt. Änderungsanträge haben eine Einbringungszeit von zwei
Minuten. Es wird jeweils eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
kommt es auf Geschäftsordnungsantrag zu erneuten Aussprache und einer zweiten
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag
abgelehnt.
(3) Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor alle Änderungs-
und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender Reihenfolge über
die Anträge abgestimmt:
• Änderungsanträge in einer sinnvollen Reihenfolge, die weitgehensten Antrage
dabei zuerst,
• Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
(4) Anträge werden in offener Abstimmung per Handheben abgestimmt. Auf Antrag
zur Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds ist eine Abstimmung geheim
durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die demokratischen
Wahlgrundsätze.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben und erneut
behandelt werden.
§ 9 FLINTA* Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an der Versammlung
stimmberechtigt teilnehmenden FLINTA*-Personen mit einfacher Mehrheit die
Einberufung eines FLINTA* Forums beschließen.
(2) Das FLINTA* Forum tagt nichtöffentlich und unter Ausschluss aller weiteren
Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den weiteren Mitgliedern der
Versammlung mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
FLINTA*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem Maße betroffen
sind, hat das FLINTA* Forum das Recht, vor der Abstimmung der Versammlung eine
gesonderte Abstimmung durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das
Gremium unverbindliches Votum zu beschließen.
(4) Das FLINTA* Votum kann mit einem Veto verknüpft werden. Weicht das
Abstimmungsergebnis der Versammlung vom Votum des FLINTA* Forums ab, hat das
Veto aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten
Mitgliederversammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in derselben
Sache ist nicht möglich. Die Verknüpfung eines Votums mit einem aufschiebenden
Veto muss den versammelten Mitgliedern des Gremiums vor der Abstimmung
bekanntgegeben werden.
§ 10 Zusammensetzung der Versammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Versammlung wird den Anwesenden
mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Basisgruppen anwesend sind.
§ 11 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Bei Personalfragen
und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.
§ 12 Haushaltsvorstellung
Der Abschlussbericht zum Haushalt des vergangenen Kalenderjahres wird der ersten
ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres, der zu beschließende
Haushaltsplan für das kommende Jahr auf der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres vorgestellt.
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